Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug für gleichzeitige Dachsanierungen?

Kernaussage

Betreiber von Photovoltaikanlagen können den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Anlage beanspruchen, wenn sie diese unternehmerisch nutzen. Hierzu müssen sie die Anlage ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Was aber nun, wenn im Zuge der Aufbringung der Photovoltaikanlage auch das Dach saniert wird?

Sachverhalt

Der Kläger sanierte das Dach einer Scheune aus den 20-er Jahren, um nachfolgend eine Photovoltaikanlage auf der Südseite des Daches anzubringen. Die Dachsanierung wurde ihm seitens des Lieferanten der Photovoltaikanlage empfohlen. Das beklagte Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nicht an, da die Anlage nicht Bestandteil des Daches sei und nach Verwaltungsauffassung grundsätzlich die Kosten einer Dachsanierung nicht durch die Installation einer Photovoltaikanlage verursacht seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die hiergegen gerichtete Klage teilweise Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht Nürnberg lässt den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung zu, soweit diese auf die Südseite des Daches entfällt. Es sieht für diesen Bereich einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Sanierung des Daches und dem Bezug der Photovoltaikanlage.

Konsequenzen

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Bis zu einer Entscheidung sollte die Vorsteuer aus Instandhaltungen des Daches zwecks Anbringung einer Photovoltaikanlage mit Verweis auf dieses Verfahren geltend gemacht werden. Stimmt die Finanzverwaltung dem nicht zu, kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Unternehmer müssen allerdings dokumentieren, dass die Dachsanierung nötig ist, z. B. durch Bausachverständige oder - wie im Fall - durch das Unternehmen, das die Anlage installiert.

Praxishinweis

Das Urteil ist über den konkreten Anwendungsfall hinaus interessant. So hatte das Finanzamt u. a. begründet, dass der Vorsteuerabzug daran scheitere, dass das Dach kein Unternehmensvermögen sei. Dem stimmt das FG zwar zu, weist aber darauf hin, dass nach dem Gemeinschaftsrecht entscheidend sei, ob Eingangsumsätze in Verbindung mit den Ausgangsumsätzen stehen (wirtschaftliche Zuordnung). Diese Argumentation wird nicht nur im vorliegenden Fall den Vorsteuerabzug ermöglichen, wenn der BFH dem Urteil folgen sollte. Wichtig ist auch die Aussage des FG, dass der Unternehmer frei in seiner Entscheidung ist, wie er sein unternehmerisches Ziel verfolgt. Es ist für den Vorsteuerabzug daher unerheblich, ob - im Fall - "die Neueindeckung tatsächlich unerlässlich war und ob der Kläger einfachere und billigere Möglichkeiten zur Stromgewinnung gehabt hätte".

 

Quelle

FG Nürnberg, Urteil v. 13.4.2010, 2 K 952/2008.
Revision anhängig beim BFH, XI R 29/10.

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