Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen – Steuerpflicht von Erstattungszinsen

1. Zinsen i. S. von § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben.

2. Zinsen i. S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (Änderung der Rechtsprechung).

 

Quelle

BFH, Urt. v. 15.6.2010, VIII R 33/07

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