BFH: Forderungen des Finanzamts im Insolvenzverfahren - Restschuldbefreiung

Steuerschulden auf Grund von Steuerhinterziehung, sind vom Restschuldbefreiungsverfahren nicht ausgeschlossen. Jede natürliche Person kann mit dem Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Mit dem Restschuldbefreiungsverfahren hat der Insolvenzschuldner die Möglichkeit, sich von den nicht befriedigten Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern zu befreien.

Dem Insolvenzschuldner werden nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensphase von sechs Jahren seine dann noch bestehenden Verbindlichkeiten erlassen.

Über die Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss. Fraglich war, ob eine Restschuldbefreiung auch für hinterzogene Steuern möglich ist.

Der Steuerpflichtige war wegen Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuer aufgrund eines Strafbefehls rechtskräftig verurteilt worden. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Unter Bezugnahme auf den Strafbefehl meldete das Finanzamt neben weiteren Steuerforderungen die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen als „Deliktsforderungen“ i. S. von § 302 Nr. 1 InsO zur Tabelle an; damit sollte eine Restschuldbefreiung für diese Steuerforderungen ausgeschlossen werden.

Der BFH sieht in dem vom Finanzamt geltend gemachten Steueranspruch keine Forderung aus einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ i. S. von § 302 InsO. Zwar sind die zivilrechtlichen Deliktsforderungen als Verbindlichkeiten i. S. des § 302 Nr. 1 InsO anzusehen. Eine Steuerhinterziehung als solche begründet jedoch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die sowohl nach ihrer Entstehung als auch nach ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen unterschiedlichen Regeln unterliegen und deshalb keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung darstellen. Der Umstand, dass Steuerhinterziehung nicht erlaubt und insbesondere aus Präventions- und Sanktionsgründen mit Strafe bedroht ist, ändert an der rechtlichen Qualifizierung des Steueranspruchs als solchem nichts.

 

Quelle

BFH, Urteil v. 19.8.2008, VII R 6/07; veröffentlicht am 15.10.2008

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