Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.

Rücklage für Ersatzbeschaffung / RfE

Höhere Gewalt und behördlicher Eingriff
Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen in Folge höherer Gewalt (Elementare
ereignis usw.) oder behördlichem Eingriff (Enteignung, Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke, behördliches Bauverbot, behördlich angeordnete Betriebsunterbrechung)
gegen Entschädigung aus, ist es in bestimmten Fällen zulässig, von einer Gewinnrealisierung abzusehen und die stillen Reserven des ausscheidenden Wirtschaftsguts auf ein Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen.

Gewinnermittlungsart

Zwar ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung grundsätzlich nur bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zulässig, aus Billigkeitsgründen gelten die Grundsätze jedoch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sinngemäß. Wechselt der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung, kann er die Rücklage für Ersatzbeschaffung fortführen.

Verfahren und Fristen

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung, die aufgrund des Ausscheidens eines beweglichen Wirtschaftsguts gebildet wurde, ist am Schluss des ersten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bis dahin ein Ersatzwirtschaftsgut weder angeschafft oder hergestellt noch bestellt worden ist. Diese Frist von einem Jahr verdoppelt sich bei einer Rücklage , die aufgrund des Ausscheidens eines Grundstücks oder Gebäudes gebildet wurde.

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