Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.

Partnerschaft / Partnerschaftsgesellschaft / PartG

Die Partnerschaft ist nach § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

Die Partner einer Partnerschaft haften für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst (z. B. ein Rechtsanwalt), so haften – im Unterschied z. B. zu einer Sozietät – nur sie für berufliche Fehler. Scheidet ein Partner aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Für Verbindlichkeiten, die nicht mit der Ausführung eines Auftrages in Verbindung stehen haften demnach die Partner wie in einer GbR immer als Gesamtschuldner.

Die bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zulässig.

Der Partnerschaftsvertrag bedarf Schriftform und muss enthalten: den Namen und den Sitz der Partnerschaft, den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners, den Gegenstand der Partnerschaft (z. B. Rechtsberatung, Steuerberatung, Ingenieurleistungen usw.).

Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist rechtsfähig, d. h. sie kann kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Die Partnerschaft ist dann nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn an ihr keine berufsfremden Personen beteiligt sind. Ein Partner einer Partnerschaft erzielt aus seiner Beteiligung an der Partnerschaft Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Partnerschaft ist nicht einkommensteuerpflichtig. Dies ist jeder einzelne Partner. Die Partnerschaft ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ein Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Bei der Übertragung einer Partnerschaftsbeteiligung im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für das Betriebsvermögen des Partners gewährt.

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu