Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.

Kirchensteuer

Was wird besteuert?
Besteuert wird die Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Körperschaft.

Wer zahlt die Steuer?

Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, und zwar in dem Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. An die Stelle der "Kirchenangehörigen" treten in einzelnen Kirchenbereichen aber auch die "Mitglieder" oder die "Angehörigen einer Kirchengemeinde" u.a. Im Falle des Austritts aus der Kirche endet die Kirchensteuerpflicht.

Wie hoch ist die Steuer?

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist, gleichgültig ob sie von Finanzämtern oder von eigenen Kirchensteuerämtern verwaltet wird, grundsätzlich die Jahreseinkommensteuer (Lohnsteuer), berechnet nach § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes. Die Kapitalertragsteuer wird nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen. Neben der Einkommensteue (Lohnsteuer) ist auch der Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage in den meisten Kirchensteuergesetzen vorgesehen. Von dieser Bemessungsgrundlage wird aber nur noch wenig Gebrauch gemacht.
Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird entweder die gemeinsame Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage) halbiert und dann die Kirchensteuer für jede Religionsgemeinschaft errechnet, oder die Kirchensteuer wird zunächst so errechnet, als ob beide Ehegatten der gleichen Gemeinschaft angehörten und dann auf die beiden Religionsgemeinschaften aufgeteilt. Diese zweite Berechnungsmethode ist jedoch nur anwendbar, wenn die Kirchensteuersätze der beteiligten Religionsgemeinschaften gleich sind. Gehört nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), wird die Kirchensteuer grundsätzlich individuell errechnet. Die Kirchensteuer für den kirchenangehörigen Ehegatten ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommen- oder Lohnsteuer zu berechnen, der auf diesen Ehegatten entfällt.
Der Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In einigen Kirchensteuergesetzen ist eine Mindestkirchensteuer vorgesehen.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Kirchensteuer wird aufgrund von Kirchensteuergesetzen erhoben, die von den gesetzgebenden Körperschaften der Bundesländer zu erlassen sind. Den Bundesländern obliegt auch die Staatsaufsicht über die kirchlichen Rechtsetzungsakte.

Wer erhebt diese Steuer?

Als eine kirchliche, d.h. eine den Kirchen und nicht dem Staat zustehende Abgabe, unterliegen die Kirchensteuern der kirchlichen Verwaltung. Die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer eröffnen den Kirchen jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuern auf die Landesfinanzbehörden zu übertragen. Von dieser Möglichkeit wird regelmäßig Gebrauch gemacht. Für die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Landesfianzbehörden entrichten die Religionsgemeinschaften eine Verwaltungskostenentschädigung an die Bundesländer. Das Aufkommen der Kirchensteuern dient den verschiedenen steuererhebungsberechtigten Kirchen zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben.
Die Kirchensteuer wird im Allgemeinen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben. Bei den Lohnsteuerpflichtigen berechnet der Arbeitgeber die Kirchensteuer nach dem am Wohnsitz des Arbeitnehmers geltenden Steuersatz und führt sie zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt ab.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Als älteste regelmäßige Einnahmequelle der Kirche auf deutschem Boden gilt der Kirchenzehnt, der aus biblischen Opfergaben abgeleitet und durch ein Synodalgebot von 585 in eine Pflichtabgabe verwandelt worden war. Durch ein Gesetz Karls des Großen von 779 im ganzen Reich auch staatlich geboten, erlangte er in den folgenden Jahrhunderten als Ertragszehnt von Acker-, Weinberg- und Baumfrucht sowie von Groß- und Kleinvieh eine erhebliche Rolle bei der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben. Im Mittelalter, namentlich während der Kreuzzüge, nahmen auch die Päpste das Recht der Besteuerung für kirchliche Zwecke in Anspruch. Die Reformation führte in den protestantischen Gebieten weithin zur Verweltlichung kirchlicher Hoheitsrechte und Güter, wonach die evangelischen Kirchen zunächst auf freiwillige Gaben angewiesen waren. Im Zuge der allgemeinen Säkularisation nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 ging den Kirchen neben ihren Gütern endgültig auch das Zehntrecht verloren, doch wurden die begünstigten Landesfürsten gleichzeitig zu finanziellen Ausgleichsleistungen an die Kirchen verpflichtet. In Ablösung dieser Verpflichtung kamen auf Landesebene Schritt für Schritt Regelungen zur Einführung der modernen Kirchensteuer zustande, mit Anfängen in Oldenburg 1831, gefolgt von Kirchensteuergesetzen in Hessen- Darmstadt 1875, Preußen 1875/ 1905, Württemberg 1887/1906, Baden 1888 und Bayern 1912. Durch Art. 137 Absatz 6 der Weimarer Verfassung von 1919 wurde das Besteuerungsrecht der "Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind", nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen erstmals reichsrechtlich garantiert.
Dieses Recht ist im Reichskonkordat von 1933, in Landeskonkordaten (Bayern, Baden) und in den evangelischen Kirchenverträgen beiderseitig bekräftigt worden. 1949 wurde der zitierte Weimarer Kirchenartikel Bestandteil des Bonner Grundgesetzes. Das kirchliche Besteuerungsrecht wurde auch in mehreren Landesverfassungen (Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland) ausdrücklich anerkannt.

Kirchensteuersätze nach Bundesländern

Kirchensteuersätze nach Bundesländern

Baden-Württemberg

ab 1.1.2005
Hebesatz: 8,0% - Kappungssatz: 3,5% - Pauschalsatz: 6,5%
bis 31.12.2004
Hebesatz: 8,0% - Kappungssatz: 3,5% - Pauschalsatz: 7,0%

Bayern

Hebesatz: 8,0% - Kappungssatz: keiner - Pauschalsatz 7,0%

Berlin

Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 3,0% - Pauschalsatz 5,0%

Brandenburg

Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 3,0% - Pauschalsatz 5,0%

Bremen

ab 1.1.2001
Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 3,5% - Pauschalsatz: 7%
bis 31.12.2000
Hebesatz: 8,0% - Kappungssatz: 3,5% - Pauschalsatz: 7%

Hamburg

ab 1.1.2001
Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 9,0% - Pauschalsatz: 4,0%
bis 31.12.2000
Hebesatz: 8,0% - Kappungssatz: 9,0% - Pauschalsatz: 4,5%

Hessen

Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 4,0% - Pauschalsatz: 7,0%

Mecklenburg-Vorpommern

Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: keiner - Pauschalsatz 5,0%

Niedersachsen

Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 3,5% - Pauschalsatz: 6,0%

Nordrhein-Westfalen

Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 4,0% - Pauschalsatz: 7,0%

Rheinland-Pfalz

Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 4,0% - Pauschalsatz: 7,0%

Saarland

Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 4,0% - Pauschalsatz: 7,0%

Sachsen

Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 3,5% - Pauschalsatz: 5,0%

Sachsen-Anhalt

Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 3,5% - Pauschalsatz: 5,0%

Schleswig-Holstein

ab 1.1.2001
Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 3,5% - Pauschalsatz: 6,0%
bis 31.12.2000
Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 3,5% - Pauschalsatz: 7,0%

Thüringen

Hebesatz: 9,0% - Kappungssatz: 3,5% - Pauschalsatz: 5,0%
Quelle: Bundesfinanzministerium

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