Begriffe aus Wirtschafts- und Steuerrecht von A - Z in wenigen Worten verständlich erklärt. Die Erläuterungen der nachfolgenden Fachbegriffe sind nicht erschöpfend, stark vereinfacht und können eine steuerrechtliche Beratung in Form eines individuellen und persönlichen Beratungsgesprächs nicht ersetzen.

actio pro socio

lat.: Klage für die Gesellschaft) ist ein Begriff aus dem deutschen Gesellschaftsrecht und bezeichnet die gerichtliche Geltendmachung der Gesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter macht hierbei das Recht der Gesellschaft im eigenen Namen als Prozesstandschafter für die Gesellschaft geltend. Es handelt sich dabei um ein Instrument des Minderheitenschutzes oder des Schutzes der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter. Der Gesellschafter soll davor geschützt werden, dass zum Beispiel die Mehrheit die Geschäftsführung dazu bewegt, Sozialansprüche gegen (Mehrheits-)Gesellschafter nicht geltend zu machen und damit das Vermögen der Gesellschaft zu schädigen. Der Bundesgerichtshof hat die actio pro socio ausdrücklich zugelassen.

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