Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 (BMJV)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat bekanntgegeben, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.
Offenlegung von Jahresabschlüssen
Viele kleine und mittlere Kanzleien stehen infolge der strukturellen Nachwirkungen der vergangenen Jahre weiter unter erheblichem Druck. Sowohl der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) als auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatten sich daher noch einmal mit Blick auf die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften für eine „Fristverlängerung“ eingesetzt.
Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026
Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026Nun gab das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bekannt, dass „das Bundesamt für Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 am 31.12.2025 endet, ab Mitte März 2026, und damit leicht verzögert, Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen einleiten wird.“
Quelle
BMJV, Haufe 22.12.2025