KStG - Nachträglicher Antrag eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags (FG)

Ein gemäß § 8d Körperschaftsteuergesetz im Rahmen der erstmaligen Körperschaftsteuer-Erklärung nicht gestellter Antrag eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags kann nachgeholt werden.

Dies hat das Thüringer Finanzgericht entschieden.

Verlustabzugsbeschränkung – fortführungsgebundener Verlustvortrag – Antragserfordernis

Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Verluste wirtschaftlich veräußert werden können, indem der juristische Mantel in Form einer Kapitalgesellschaft veräußert wird (sog. Mantelkäufe).

Die Regelung erfasste jedoch auch Sachverhalte, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und aus steuersystematischer Sicht nicht erforderlich erschienen.

 Der im Gesetz seit dem Veranlagungszeitraum 2016 vorgesehene fortführungsgebundene Verlustvortrag in § 8d KStG zielt darauf ab, dass nicht genutzte Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs weiterhin verwertet werden können, wenn derselbe Geschäftsbetrieb der Körperschaft später erhalten bleibt und wenn eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist antragsgebunden: Der Antrag muss in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums gestellt werden, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt (so geregelt in § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG). Eine nachträgliche Beantragung, beispielsweise infolge der Feststellungen einer Betriebsprüfung, wäre nach dem strikten Gesetzeswortlaut nicht möglich. Zu einer anderen Auffassung gelangte nun aber das Thüringer Finanzgericht.

Auch später gestellter Antrag ist wirksam

Das Gericht entschied, dass auch nach Abgabe der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, ein wirksamer Antrag für einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag gestellt werden kann. Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin in der an das Finanzamt übermittelten Körperschaftsteuererklärung 2016 keinen Antrag (durch Ankreuzen des Kästchens in Zeile 27 der Anlage WA) gestellt. Das Finanzamt hatte den späteren Antrag der Klägerin mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass es sich bei § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handele.

Das Thüringer Finanzgericht geht davon aus, dass eine nachträgliche Änderungsmöglichkeit – bis zur materiellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids – möglich ist. Bei § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG handele es sich „weder nach den gesetzlichen Motiven noch nach dem Gesetzeswortlaut“ um eine Ausschlussfrist, bei der der notwendige Antrag nur bis zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung gestellt werden kann. Diese Lösung ermöglicht in den Augen der Finanzrichter auch die Berücksichtigung eines nachträglichen Entstehens eines Verlustes, beispielsweise nach einer Betriebsprüfung, und vermeide damit Ungleichbehandlungen.

Die Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts ist rechtskräftig.

 

Quelle

Manfred Haas 13.08.2019 im bloc pwc
Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 5. Oktober 2018 (1 K 348/18); rkr., die Revision unter dem Az. I R 40/18 wurde zurückgenommen
juris

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