5 %iges Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Erzielt eine Kapitalgesellschaft Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder erhält sie hieraus Dividenden, so sind diese Erträge steuerfrei. Allerdings gelten 5 % der Beteiligungserträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, so dass im Ergebnis nur eine 95 %ige Steuerfreistellung erreicht wird. Im Gegenzug sind sämtliche tatsächlich angefallenen Beteiligungsaufwendungen vollständig abzugsfähig, obwohl diese mit steuerfreien Erträgen in Zusammenhang stehen und daher nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen nicht abzugsfähig wären. Die Regelung ist somit für Gesellschaften vorteilhaft, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben mehr als 5 % der Beteiligungserträge betragen. Im Fall geringerer Betriebsausgaben bewirkt die pauschale Nichtberücksichtigung indes eine Schlechterstellung, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet wird. Gegen diese fehlende Nachweismöglichkeit wurden in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Sachverhalt

Eine GmbH erzielte in 2005 steuerfreie Beteiligungserträge (Veräußerungsgewinne, Dividenden) von rund 13 Mio. EUR. Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung rechnete das Finanzamt pauschal nicht abziehbare Betriebsausgaben von rund 650.000 EUR (5 %) dem Gewinn hinzu, obwohl der Gesellschaft tatsächlich nur Aufwendungen von rund 27.000 EUR entstanden waren. Das durch die GmbH angestrengte Klageverfahren hat das Finanzgericht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die pauschale Hinzurechnung von 5 % der Beteiligungserträge trotz fehlender Nachweismöglichkeit geringerer Aufwendungen verfassungskonform ist.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht erkennbar, so dass die Regelung verfassungsgemäß ist. Das Gericht hob insbesondere hervor, dass die typisierende und pauschalierende Regelung in verfassungskonformer Weise der Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Beteiligungen diene. Positiv sei auch, dass das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot der Verhinderung von in der Vergangenheit häufig vorgenommenen Missbrauchsgestaltungen (insbesondere sog. Balloning) diene.

Konsequenzen

In der Vergangenheit eingelegte Einsprüche, die auf der möglichen Verfassungswidrigkeit des pauschalierten Betriebsausgabenabzugsverbots beruhten, werden nunmehr von der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Die Frage, ob auch die mehrfache Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen verfassungsgemäß sei, wurde vom Gericht ausdrücklich offen gelassen. In der Praxis sollten daher entsprechende Steuerveranlagungen offen gehalten werden.

 

Quelle

BVerfG, Beschluss v. 12.10.2010, 1 BvL 12/07, DStR 2010 S. 2393
Vorinstanz: FG Hamburg, Beschluss v. 7.11.2007, 5 K 153/06, DStRE 2008 S. 427.

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