Ab 2010 Neue Grenzen bei der Buchführungspflicht

Einzelkaufleute werden gem. § 241a HGB von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren höchstens 50.000 EUR Gewinn und 500.000 EUR Umsatz aufweisen (kumulativ).

Bei Neugründungen gilt das schon bei Unterschreitung am ersten Abschlussstichtag. Dies führt zur Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO und gilt für ab dem 01.01.2008 beginnende Geschäftsjahre. Für die Prüfung der Umsatz- und Gewinngrenzen reicht es aus, wenn aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Überleitung auf den handelsrechtlichen Umsatz und Gewinn vorgenommen wird. Personenhandelsgesellschaften unterliegen unabhängig von ihrer Größe weiterhin den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB.

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