Unternehmergesellschaft - Was gilt bezüglich der persönlichen Rechtsscheinhaftung des Vertreters? (BGH)

Wenn eine Unternehmergesellschaft im Außenverhältnis ohne Angabe der Rechtsform und des Zusatzes der Haftungsbeschränkung auftritt, haftet der handelnde Vertreter persönlich.

Hintergrund

Der Beklagte war zuerst Prokurist und später alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der V. UG. Die V. UG ist im Bereich Anlageberatung und Finanzvermittlung tätig. Der Kläger investierte nach mehreren Beratungsgesprächen, die der Beklagte für die V. UG führte, in eine hochriskante Anlage. Bei der Beratung trat der Beklagte zwar für die V. UG auf. Allerdings fehlte dabei der gesetzlich vorgeschriebene Zusatz "haftungsbeschränkt" und auch den Zusatz "UG" führte der Beklagte nur zum Teil. Der Kläger macht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gegenüber dem Beklagten persönlich geltend.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht und entschied, dass eine Haftung des Beklagten aufgrund sog. Rechtsscheinhaftung in Betracht komme. Denn tritt ein Vertreter einer UG im Geschäftsverkehr ohne den Zusatz "haftungsbeschränkt" auf, erwecke er bei einem Vertragspartner den Anschein, dass zumindest eine natürliche Person unbeschränkt und somit auch mit ihrem Privatvermögen hafte. Dies gelte vor allem bei der Rechtsform der Unternehmergesellschaft. Denn diese beinhaltet ohne den Zusatz gerade keinen Hinweis auf die beschränkte Haftung. Daher sei die gesetzliche Vorgabe exakt und buchstabengetreu einzuhalten.

 

Quelle

Bundesgerichtshof (BGH)

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