Wenn sich Gesellschafterlisten widersprechen - Wie ist damit umzugehen?

Liegen mehrere Gesellschafterlisten vor, ist die Liste ausschlaggebend, die zuletzt in den Registerordner aufgenommen worden ist.

Hintergrund

Die GmbH wurde im Dezember 2019 gegründet. Die eingereichte Gesellschafterliste wies 2 Gesellschafter aus: Die Gesellschafterin A war mit 26,7 % und die CH UG mit 73,3 % am Stammkapital beteiligt. H war Geschäftsführer der GmbH und zugleich Geschäftsführer sowie Alleingesellschafter der CH UG.

Am 2.11.2020 übermittelte ein Notar eine Gesellschafterliste an das Handelsregister, die nur noch die A als Alleingesellschafterin auswies. Die Liste enthielt einen Hinweis auf darauf, dass die CH UG ihre Geschäftsanteile an die A übertragen hatte. Am 5.11.2020 übermittelte der Geschäftsführer H eine weitere Gesellschafterliste an das Handelsregister, die wiederum beide Gesellschafter (Gesellschafterin A und die CH UG) mit den ursprünglichen Beteiligungen auswies. Diese Liste enthält den Hinweis "Korrektur unrichtiger Eintragung". Beide Gesellschafterlisten wurden am 11.11.2020 in den Registerordner aufgenommen.

Mit Beschluss v. 7.12.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. A führte am 29.12.2020 allein eine Gesellschafterversammlung durch, verzichtete dabei auf die Einhaltung von Form und Fristen, berief den Geschäftsführer H ab und bestellte B zum Liquidator, der seine Bestellung sodann zur Eintragung in das Handelsregister anmeldete.

Das Registergericht wies die beantragte Eintragung mit der Begründung zurück, dass die CH UG als Mitgesellschafterin nicht an dem Beschluss beteiligt wurde. Maßgebend sei die Gesellschafterliste vom 5.11.2020. Ausweislich dieser Liste war auch die CH UG Gesellschafterin der GmbH. Hiergegen erhoben A und B Beschwerde. Sie sind der Auffassung, die Abberufung sei wirksam beschlossen worden.

Entscheidung

Die Beschwerden hatten keinen Erfolg. Das Kammergericht entschied zum einen, dass die Gesellschafterin A schon nicht befugt war, die Beschwerde zu erheben, denn sie ist nicht in ihren Rechten verletzt. Als Gesellschafterin war sie allenfalls mittelbar beeinträchtigt, was für eine Beschwerde jedoch nicht ausreicht.

Zum anderen hat das Kammergericht aber auch die Beschwerde des B zurückgewiesen. B war nicht wirksam zum Liquidator bestellt worden, denn der gefasste Beschluss war unwirksam. Eine Anmeldung wegen eines Wechsels des Vertretungsorgans erfordert die Prüfung, ob die Abberufung und die Bestellung ordnungsgemäß beschlossen worden sind. Bei dem gefassten Beschluss war die CH UG nicht beteiligt worden. Maßgebend war die Gesellschafterliste vom 5.11.2020. Existieren mehrere Gesellschafterlisten, ist die Liste entscheidend, die zuletzt in den Registerordner aufgenommen worden ist. Sind hingegen mehrere Listen am selben Tag in den Registerordner aufgenommen worden, ohne dass die Reihenfolge aus sich heraus ersichtlich ist, ist die jüngere Liste – das ist hier die vom 5.11.2020 – als zuletzt aufgenommene Liste anzusehen.

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