Coronavirus - Verlängerung der Absenkung des Steuersatzes für Gastronomieumsätze

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird bis Ende 2022 verlängert.

Seit dem 1.7.2020 galt aufgrund des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz. Ausdrücklich davon ausgenommen ist aber die Abgabe von Getränken, hier kommt weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Aufgrund der sich über den 30.6.2021 hinaus erstreckenden Auswirkungen der Corona-Pandemie ist durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis zum 31.12.2022 verlängert worden.

Die Finanzverwaltung hat ihre schon im Jahr 2020 für Pauschalangebote getroffenen Vereinfachungsregelungen bezüglich der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen verlängert. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

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