Minijob: Umlage U1 sinkt ab 2022
Das Umlageverfahren bei Krankheit (U1) wurde geschaffen, um gerade kleineren und mittleren Betrieben zu helfen. Es soll die finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheits-fall auffangen. Zum 1.1.2022 ändert sich der Umlagesatz U1 bei Minijobs.
Minijob-Arbeitgeber
sind nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, ihren Minijobbern
bei Arbeitsunfähigkeit infolge
· unverschuldeter Krankheit oder
· einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme
das Arbeitsentgelt für mindestens 6 Wochen in ungeminderter Höhe fortzuzahlen.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht für die ersten 4 Wochen der Beschäftigung. In dieser Zeit erhalten krankenversicherungsfreie Minijobber im Gegensatz zu mehr als geringfügig beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden auch kein Krankengeld von der Krankenkasse.
Zum
1.1.2022 senkt die Arbeitgeberversicherung der KBS den Umlagesatz U1. Diese
sinkt von 1,0 auf 0,9 %. Auch die Umlage U2 sinkt zum 1.1.2022.
Die geänderten Umlagesätze sind erstmalig bei der Beitragsabrechnung für den Monat Januar 2022 zu berücksichtigen. Die neuen Umlagebeträge sind im Beitragsnachweis für diesen Monat auszuweisen.
Wenn der Minijob-Zentrale
ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, werden die Umlagebeträge U1 und U2
automatisch angepasst. Insoweit sind Arbeitgeber nur dann aufgefordert, einen
neuen Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln, wenn sich die Höhe des
Arbeitsentgelts ändert, auf das die Abgaben entfallen. Wenn der
Minijob-Zentrale bei einem vorliegenden Dauer-Beitragsnachweis ein
SEPA-Basislastschriftmandat vorliegt, werden die Abgaben im Januar 2022 in
richtiger Höhe eingezogen. Arbeitgeber, die selbst überweisen, müssen den
Überweisungsbetrag anpassen.