Sachbezüge: Arbeitgeber dürfen künftig höhere Beträge steuerfrei gewähren

Die Grenze, bis zu der Sachbezüge steuerfrei sind, erhöht sich für alle Beschäftigten von 44 EUR auf 50 EUR.

Sachbezüge, die mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn sie nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte 50 EUR (bis 31.12.2021: 44 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigen. Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 EUR (bis 31.12.2021: 528 EUR EUR) im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 EUR jedoch zu versteuern.

Bei Gutscheinen und Geldkarten, die als Sachzuwendung unter die Freigrenze von 50 EUR fallen, muss zudem seit 2020 beachtet werden, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen.

§ 8 EStG wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 dahingehend geändert, dass die Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ab 1.1.2022 von 44 EUR auf 50 EUR erhöht wurde. Der in § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG bestehende Bewertungsabschlag für die Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber wurde auf Überlassungen durch mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen erweitert. § 8 Abs. 4 EStG wurde neu eingeführt, in dem für die Anwendung verschiedener Befreiungs- und Pauschalierungsvorschriften definiert wird, unter welchen Voraussetzungen Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu