Änderung bei Verkäufen an Privatpersonen ins EU-Ausland ab dem 01.07.2021

Die bisherige Versandhandelsregelung wird ab dem 01.07.2021 durch die Fernverkaufsregelung des "neuen" § 3c UStG abgelöst.

Bei der Versandhandelsregelung konnten alle Umsätze bis zu einer bestimmten Lieferschwelle des jeweils belieferten Landes (zumeist ca. 35.000,- € pro Land) mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet und diese in Deutschland an das Finanzamt abgeführt werden.

Die Fernverkaufsregelung hat jedoch nur noch eine Lieferschwelle von 10.000,- € (netto) für alle Umsätze an Privatkunden in EU-Staaten.  Wer für mehr als 10.000,- € an Privatkunden in die EU liefert, muss dies mit dem Steuersatz des jeweiligen Empfänger-Landes versteuern und auch in diesem Land die Umsatzsteuer abführen. Das Land, in dem der Kauf der Ware stattfindet, möchte somit die Umsatzsteuer dafür vereinnahmen.

Um jedoch eine Anmeldung in jedem einzelnen EU-Staat zu umgehen, hat man das sogenannte OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) eingerichtet, eine Weiterentwicklung des bisherigen MOSS-Verfahren. Der Händler kann sich in seinem Sitzland freiwillig anmelden und muss die von ihm vereinnahmten Umsatzsteuern aus den anderen EU-Staaten an das Bundeszentralamt für Steuern abführen und dieses verteilt die Umsatzsteuer in die einzelnen Länder.  

Nutzt jedoch ein Händler Lager im Ausland, wie z.B. die Amazon-Lager in Polen und Tschechien oder gar in allen Staaten der EU, in denen Amazon Lager unterhält, dann muss der Händler trotz Teilnahme am OSS-Verfahren sich in den Ländern mit den genutzten Lagern steuerlich anmelden, da seine Ware von Amazon von einem Lager zum anderem Lager „hin- und her geschoben wird“ und er damit ein innergemeinschaftliches Verbringen auslöst, dass nur durch eine innergemeinschaftliche Lieferung und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Empfängerland abgebildet werden kann.

Klingt alles höchst kompliziert, ist es auch, aber wir können Ihnen helfen. Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie mit derartigen EU-Sachverhalten konfrontiert sind oder zukünftiger Online-Händler werden wollen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne ausführlicher und bieten Ihnen auch Lösungen an, all diese unterschiedlichen Vorgänge buchhalterisch abzubilden und den steuerlichen Anforderungen zu entsprechen. Und gerne beraten wir Sie dann in allen steuerlichen Konstellationen.


Von R. Markert.

r.markert@henske.de

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