Coronavirus - Update zur Umsetzung des Corona Steuerhilfegesetzes (BMF)

Nachfolgend die Informationen zu allen wichtigen Reformvorhaben:

Mit dem "Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt, § 28 Abs. 1 bis 3 UStG-E.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben, § 21 Abs. 3a UStG-E; § 27 Abs. 31 UStG-E.
  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt, § 66 Absatz 1 Sätze 2 ff. EStG, § 6 BKGG-E.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben, § 24b Absatz 2 Satz 3 EStG-E.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert, sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen, § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG-E, §§ 110, 111 EStG-E; § 52 Abs. 18b EStG-E.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, § 7 Abs. 2 EStG-E.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG-E.
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr, § 52 Abs. 14 Sätze 4 ff. EStG-E.
  • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert, § 52 Abs. 16 EStG-E.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird erstmals für den VZ 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben, § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG-E; § 52 Abs. 35a EStG-E.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 € erhöht, § 8 Nummer 1 GewStG-E.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. € im Zeitraum von 2020 bis 2025, § 3 Absatz 5 FZulG-E.
  • Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO gilt § 78b Absatz 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Die absolute Verjährungsfrist wird für Fälle des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 AO auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert, § 375a AO-E, § 33 EGAO-E.
  • Die Umsatzsteuerverteilung wird in § 1 FAG geändert.

Hinweis

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Eine Verabschiedung soll bereits Ende Juni 2020 erfolgen. Die Regelungen sollen größtenteils am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, Art. 12 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz.

 

Quelle

Quelle: BMF online (il)

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