Coronovirus - Keine Festsetzung von Ordnungsgeldern bei Offenlegung von Jahresabschlüssen bis 12.06.2020 (BfJ)

Es werden derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

Unternehmen, die nach dem 05.02.2020 vom Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.06.2020 nachholen, auch wenn die sechs­wöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird.

Wird die Offenlegung bis zum 12.06.2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein.

Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvor­trag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvoll­ziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus.

Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungs­beschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

 

Quelle

BfJ, Pressemitteilung vom 08.04.2020

Quelle aufrufen

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu