Coronavirus - Subventionsbetrug wird hart bestraft! (StBG)

Bei der Beantragung und den Soforthilfe-Auszahlungen für Selbstständige und Unternehmen in der Corona-Krise wurden die ersten Betrugsfälle bekannt. Ein Hinweis zum Strafrecht scheint deshalb angebracht.

Die Anträge auf Soforthilfe wurden teilweise von Selbstständigen und Unternehmen gestellt, welche nicht von der Corona-Krise betroffen sind. Hier ist ein Mitnahmeeffekt zu beobachten.

Zwar wird die Soforthilfe sehr schnell und ohne Prüfung ausgezahlt, es ist aber davon auszugehen, dass die Behörden zu gegebener Zeit die Anträge sehr genau prüfen werden. Das ist kein Kavaliersdelikt. Die Strafen können  erheblich sein, insbesondere wenn es sich um mehrere Taten handelt und der Betrug organisiert erfolgte.

Subventionsbetrug

Subventionsbetrug ist eine betrugsmäßige Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Sach- oder Geldleistungen entgegen der subventionserheblichen Beschränkung.

Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren

Der Subventionsbetrug wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei besonders schweren Fällen, worunter namentlich der Missbrauch einer Amtsträgerstellung und die Absicht, Subventionen großen Ausmaßes zu erlangen, gehören, sieht Absatz 2 Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Bei lediglich leichtfertiger (statt vorsätzlicher) Tatbegehung der Grunddelikte des Absatzes 1 Nr. 1–3 wird dagegen nur Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe verhängt. Absatz 6 regelt die Nebenfolgen, die das Gericht neben der Strafe verhängen kann, beispielsweise kann es die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden.

Tätige Reue

Wer durch tätige Reue freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird, wird gemäß § 264 Absatz 5 StGB nicht bestraft.

 

Quelle

StBG

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