Transparenzregister - Spätestens ab 2020 müssen Sie die Eintragungen kontrollieren und ggf. tätig werden (GWG)

Seit Oktober 2017 sind bestimmte Vereinigungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht hängt von der Rechtsform und von den Beteiligungsverhältnissen der Vereinigung ab. Bei Verstößen gegen diese Mitteilungspflicht drohen Bußgelder.

In diesen Fällen sind dem Transparenzregister Mitteilungen zu machen.

Mitteilungspflichtige Vereinigungen

Mitteilungspflichtig sind nach § 20 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Mitteilungspflichtig sind demnach folgende Gesellschaften:

  • AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)
  • OHG, KG, GmbH & Co. KG
  • Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG
  • Eingetragene Genossenschaften
  • Eingetragene Vereine
  • Rechtsfähige Stiftungen

Keine Mitteilungspflicht besteht demnach für

  • Einzelkaufleute (auch nicht die mit e.K.-Eintrag im Handelsregister) und
  • teilrechtsfähige BGB-Außengesellschaften.

Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Dem Transparenzregister müssen bestimmte Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt nach § 3 GwG die natürliche Person, unter deren unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Kontrolle (z. B. über einen Stimmbindungsvertrag) bzw. in deren Eigentum der Vertragspartner letztlich steht.

Bei mehreren Beteiligten einer Gesellschaft hängt ihre wirtschaftliche Berechtigung von der Kapitaleinlage und dem Stimmrecht ab. Demnach ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert.

Gesetz verlangt fünf Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GwG):

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburtsdatum
  3. Wohnort
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  5. Staatsangehörigkeit (neue Pflichtangabe seit 2020)

Keine Mitteilungspflicht bei Abrufbarkeit in anderen Registern

Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt aber als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 GwG). Insofern gilt eine gesetzliche Mitteilungsfiktion, weswegen eine gesonderte Mitteilung nicht mehr vorgenommen werden muss. 

Die Staatsangehörigkeit muss dann nicht gesondert nachgemeldet werden, wenn die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ‒ also nicht Nr. 5 (!) ‒ GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits elektronisch aus folgenden öffentlichen Registern abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 S. 1 GwG):

  • Handelsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Vereinsregister
  • Unternehmensregister

Das Aktienregister wird im Gesetz nicht aufgeführt, sodass eine Meldung an das Transparenzregister durch den Verpflichteten zu erfolgen hat, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte nur anhand der Angaben des Aktienregisters nachweisen lässt.

Zwei Besonderheiten

In einem Schreiben vom 04.11.2019 an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. weist das Bundesverwaltungsamt explizit auf zwei relevante Punkte hin:

GmbH ohne elektronische Gesellschafterliste

Bei GmbH, die vor 2007 gegründet wurden, ist die elektronische Abrufbarkeit der Gesellschafterliste oder des Musterprotokolls im Handelsregister nicht möglich. Infolgedessen ist eine Mitteilung an das Transparenzregister oder die elektronische Veröffentlichung der Gesellschafterliste über das Handelsregister zwingend erforderlich. Das gilt für natürliche Personen, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.

Mitteilungspflicht von KG

Die Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG) greift für KG nur ausnahmsweise. Denn im aktuellen Handelsregister-Abdruck ist nur die Haftsumme der Kommanditisten eingetragen (§ 171 HGB), nicht jedoch deren Kapitalanteile. Allerdings können Haftsumme und Kapitalanteile erheblich voneinander abweichen. Ferner lässt sich ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs, die ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen wird, die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln. Diese fehlenden Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen.

Bevollmächtigte sind keine wirtschaftlich Berechtigten

Die rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht begründet für den Bevollmächtigten keine Rechtsstellung, die ihn neben oder an Stelle des Vertretenen als wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 GwG qualifiziert. Aus diesem Grund sind etwa „Generalbevollmächtigte“, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder einfache Vertreter keine wirtschaftlich Berechtigten. 

Bevollmächtigte gelten aber dann als wirtschaftlich Bevollmächtigte, wenn sie Geschäftsanteile treuhänderisch verwalten oder die Vollmacht so atypisch mit Kontrollmacht ausgestaltet ist, dass sie der dinglichen Treuhand ähnelt.

Praktische Umsetzung

Viele Unternehmer firmieren als juristische Person oder sind als Einzelunternehmer oder innerhalb einer BGB-Gesellschaft tätig. Als Einzelunternehmer oder bei Tätigkeit innerhalb einer BGB-Gesellschaft müssen Sie hinsichtlich Ihrer Unternehmen keine Angaben ans Transparenzregister melden.

Bei juristischen Personen, wie z. B. der GmbH, sind die Angaben ohnehin im Handelsregister elektronisch abrufbar. Deswegen gilt die grundsätzliche Mitteilungspflicht (auch und gerade hinsichtlich der Staatsangehörigkeit) mit dem Registereintrag als erfüllt ‒ und Sie müssen keine Angaben ans Transparenzregister melden.

Vorsicht bei alten Gesellschaften

Genauer hinzuschauen ist bei KG oder älteren GmbH`s. Gegebenenfalls muss die GmbH, die vor 2007 gegründet wurde, sowie ggf. KG hinsichtlich ihrer Kapitalanteilsstruktur Pflichtangaben dem Transparenzregister mitteilen unter www.transparenzregister.de.

Bei Aktiengesellschaften muss eine Meldung an das Transparenzregister durch den Verpflichteten erfolgen, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte nur anhand der Angaben des Aktienregisters nachweisen lässt.

Aus der Praxis der Notare

Die Notare sind ab 2020 gehalten, das Transparenzregister einzusehen. Unsere Erfahrung ist, dass dies penibel eingehalten wird.

 

Quelle

Geldwäschegesetz (GwG)
Herzog, GwG, 3. Aufl., München 2018, § 20, Rz. 4
IWW-Newsletter 23.01.2020

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