Coronavirus - Kurzarbeitergeld (KUG), Update (Bundesagentur für Arbeit)

Die Bundesregierung hat Erleichterungen beim Zugang zum KUG beschlossen. Sie gelten rückwirkend mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis zum 31.12.2020 befristet. Das Wichtigste in Kürze:

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben (bisher 30%).
  • Anfallende Sozialversicherungsbeträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet (neu).
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich (bisher 6 Monate)
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG (neu).
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wir auf den Abbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet (neu).
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
Die Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit sind in den in §§ 95 bis 106 SGB III gesetzlich festgelegt

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 95 SGB III):
    Unabwendbares Ereignis (z. B. behördliche veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall)
    oder wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, -stornierung, fehlendes Material).
    Der Arbeitsausfall muss vorübergehend  und vermeidbar sein.
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (§ 97 SGB III):
    Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen:
    Fortbestand einer versicherungspflichtigen (ungekündigten/ohne Aufhebungsvertrag) Beschäftigung.
    Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung.
    befristet Beschäftigte können KUG erhalten!
    gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein KUG erhalten.
  • Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Wie lange kann KUG bezogen werden (§ 104 SGB III)?

Grundsätzlich gilt
  • 12 Monate (bisher 6 Monate)
  • Unterbrechungen von mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern.

Achtung: Unterbrechungen von 3 Monaten erfordern eine neue Anzeige.

Weitere Voraussetzungen sind

  • die versicherungspflichtige Beschäftigung wird fortgesetzt
  • Sozialversicherungspflicht

ausgeschlossen sind z. B. 

  • geringfügig Beschäftigte
  • Rentner
  • Werkstudenten
  • beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Auszubildende

Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung der Frage, ob Anspruch auf KUG besteht, außen vor zu lassen. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mtitel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen.

Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden

Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren:  https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal.

Der Arbeitnehmer muss zustimmen.

Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung angeordnet werden. Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten, muss der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers in voller Höhe weiter zahlen, wenn ein Arbeitsausfall vorliegt. Die Zustimmung kann in einem Tarifvertrag, der für das Unternehmen Geltung besitzt, oder auch in einem Arbeitsvertrag geregelt sein. Sollte es bislang keine Regelung geben, ist es zwingend erforderlich, eine Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers zur Einführung von Kurzarbeit einzuholen.

.Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus?

Das Kurzarbeitergeld beträgt entweder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind oder 60 Prozent bei Arbeitnehmern ohne Kind.

Auch wird wohl erwogen, auf 80% zu erhöhen..

Was bedeutet Kurzarbeit für den Arbeitnehmer?

Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht.

Wie lange kann Kurzarbeit verlängert werden?

Grundsätzlich ist die Kurzarbeit in Deutschland auf maximal sechs Monate befristet. Durch die Wirtschaftskrise wurden diese Fristen nach Rechtsverordnung auf derzeit zwölf Monate (Stand: 01.12.2010) verlängert.

Wie wird Kurzarbeitergeld versteuert?

Es ist grundsätzlich steuerfrei. Ähnlich wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder sonstige vom Staat gewährte Leistungen muss für das Kurzarbeitergeld keine Einkommenssteuer bezahlt werden. Dennoch wirkt es sich durch den Progressionsvorbehalt steuererhöhend aus.

Zeitguthaben, Überstunden, Urlaub oder Ähnliches

Zeitguthaben, Überstunden, Urlaub oder Ähnliches müssen zunächst abgebaut werden.

Zwangsurlaub

Zwangsurlaub ist angeordneter Urlaub durch den Arbeitgeber. Es bedarf dazu entsprechend keines Antrages durch den Arbeitnehmer. Erst infolge dringender betrieblicher Belange ist die Anordnung zum Zwangsurlaub gerechtfertigt. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass dies nicht in jedem Falle für eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens gilt. Denn Auftragsmangel oder Störungen im Betriebsablauf legitimieren den Zwangsurlaub nicht.

Tabellen zur Berechnung des KUG

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern)

Nähere Informationen

zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden:
Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Hotline

Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

Abwicklung, Beantragung

Die Anzeige kann nur durch den Arbeitgeber erfolgen mittels Formular KUG 101 - 01.2020, nicht jedoch durch den Steuerberater bzw. der Abrechnungsstelle. 

Der Leistungsantrag hingegen wird im Zusammenhang mit der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellt, also nicht zwingend durch den Arbeitgeber.


 

Quelle

Bundesagentur für Arbeit (BA)

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