Coronavirus - Antrag auf Rückzahlung der geleisteten Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2020 (FinMin NRW)

Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer 2020 für krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt und zwar rückwirkend, zumindest bei Unternehmen in Nordrhein-Westfalen. Ob andere Bundesländer diesem Beispiel folgen, ist noch nicht bekannt.

Damit es ganz schnell geht: Für die entsprechenden Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung. Eine bereits gezahlte Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer wird erstattet und sorgt unerwartet für Liquidität.

Ob das Finanzamt bei anderweitigen eventuell offenen Steuern mit diesem Erstattungsanspruch verrechnet, bleibt abzuwarten, ist aber schon aus rein technischen Gründen zu befürchten. Auch wirkt die Erleichterung nur kurz, denn spätestens Anfang 2021 wird dann auch keine geleistete Sondervorauszahlung  mangels Zahlung in Abzug gebracht. Im Ergebnis bleibt aber der Liquiditätseffekt, d. h. eine zinslose Stundung.

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Handlungsempfehlung für Unternehmer in den übrigen Bundesländern

Umgehend Formular downloaden, ausfüllen und umgehend an das eigene Finanzamt senden oder den steuerlichen Berater darum bitten. Das Erhöht den Druck auf die Finanzverwaltungen der übrigen Bundesländer, sich in dieser Frage zu positionieren.

Gehen wir mal davon aus, dass die anderen Bundesländer nachziehen.

 

Quelle

19.03.2020 Wirtschaftsgipfel NRW

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