Gewerbesteuer - Externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblich und nicht selbständig bzw. freiberuflich tätig (BFH)

Ein weiterer Fall, der zeigt, wie überholt die Abgrenzung freiberuflicher bzw. selbständiger Einkünfte nach § 18 EStG gegenüber gewerblichen Einkünften ist.

Die Leitsätze:

  1. Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus.
  2. Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Anschluss an BFH-Urteile vom 05.06.2003 – IV R 34/01 , BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761; vom 26.06.2003 – IV R 41/01 , BFH/NV 2003, 1557).
  3. Die Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten ist auch nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen.


 

Quelle

BFH, Urteil vom 14.01.2020, Az: VIII R 27/17

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu