Vorsicht Steuerfalle Zugewinnausgleich

Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs geleisteten Beträge unterliegen grundsätzlich weder der Schenkungsteuer noch der Einkommensteuer. Erfolgt der Zugewinnausgleich jedoch nicht in Geld, sondern z. B. in der Übertragung einer Immobilie oder von Geschäftsanteilen, kann daraus sehr wohl Einkommensteuer entstehen.

Anspruch auf Zugewinnausgleich

Bei der Scheidung von Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, ist der sogenannte Zugewinnausgleich Teil der Scheidungsvereinbarung. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Ist der Zugewinn des einen Ehegatten höher als der Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Bei der Zugewinnausgleichsforderung handelt es sich grundsätzlich um eine Geldforderung. Ist jedoch nicht ausreichen Liquidität vorhanden, wird der Ausgleich häufig in anderen Werten vorgenommen werden.

Schenkungsteuer

Bei Ehegatten gibt es für alle Übertragungen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Ausgleichsforderungen in Scheidungsfällen sind allerdings keine Erwerbe im Sinne einer freigebigen Zuwendung, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Diese Übertragungen werden demzufolge nicht als Schenkungen unter den Eheleuten angesehen und bleiben folglich steuerfrei.

Grunderwerbsteuer

Werden Grundstücke unter den Ehegatten übertragen, so sieht ferner das Grunderwerbsteuergesetz eine Steuerbefreiung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung vor.

Einkommensteuer

Das Einkommensteuergesetz kennt eine vergleichbare Steuerbegünstigung nicht. Da die Zugewinnausgleichsforderung eine auf Geld gerichtete Forderung ist, bewirkt ihr Ausgleich durch Grundstücke oder andere Wirtschaftsgüter ein Veräußerungsgeschäft, das grds. der Steuer unterliegt. Für Grundstücke im Privatvermögen ist zu prüfen, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht wird, wenn beispielsweise Mietwohngrundstücke übertragen werden, die vor weniger als zehn Jahren angeschafft worden sind. Werden Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen an den Ehegatten übertragen, führt dies zu einer Privatentnahme und damit zur Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven.

In Betracht kommt auch die Übereignung ganzer Betriebe oder Mitunternehmeranteile an betrieblichen Gesellschaften. Da es sich auch hierbei um Veräußerungstatbestände handelt, liegen Betriebsveräußerungen vor.

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zugewinnausgleichsforderung, die als Entgelt hingegeben wird, und dem Wert des Kapitalkontos des Betriebes oder Mitunternehmeranteils. Gegebenenfalls kann ein besonderer Steuersatz und ein Freibetrag zur Anwendung kommen, wenn der übertragende Ehegatte bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der die Beteiligung oder den Betrieb erhaltende Ehegatte hat korrespondierend zur Aufdeckung der stillen Reserven durch den abgebenden Ehegatten steuerliche Anschaffungskosten.

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