Transparenzregister - Einsicht, Sanktionen bei Verstoß

Auf Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist das Transparenzregister seit dem 26.06.2017 im Internet verfügbar.

Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Hierzu gehören unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie z.B. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG). Ausnahmen von der Eintragungspflicht können nach § 20 Abs. 2 GwG bestehen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den im GwG genannten Dokumenten im Handelsregister oder anderen genannten öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen sowie bei börsennotierten Gesellschaften, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.

Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

  •          Der Vor- und Familienname,
  •          das Geburtsdatum, der Wohnort,
  •          der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie
  •          Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG),
  •          in bestimmten Fällen die Staatsangehörigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 GwG).

Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.

Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?

Das Transparenzregister ist bislang nicht öffentlich einsehbar. Es kann nur von bestimmten Behörden, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden, von den Verpflichteten selbst und von jedem mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden (§ 23 GwG, Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung).

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister zur Aufdeckung von Straftaten durch Privatpersonen stellt kein berechtigtes Interesse i. S. d. Geldwäschegesetzes dar. Das abgestufte Einsichtnahmekonzept in § 23 Abs. 1 GwG sieht ein Einsichtnahmerecht zum Zwecke der Strafverfolgung für Strafverfolgungsbehörden vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. d GwG). Die Einsichtnahme zum Zwecke der Aufdeckung von Straftaten und der Strafverfolgung ist daher den dafür zuständigen Behörden vorzubehalten.

Die EU-Richtlinie 2018/843 vom 30.05.2018 sieht vor, dass das Transparenzregister weitgehend auch ohne berechtigtes Interesse eingesehen werden kann.  Das Transparenzregister wird damit für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich. Die Mitgliedstaaten der EU müssen diese Neuerung bis zum 10. Januar 2020 umsetzen.

Auf Antrag kann der wirtschaftlich Berechtigte die Einsichtnahme in das Register beschränken (23 Abs. 2 GwG), wenn im Einzelfall schutzwürdige Interessen bestehen. Jedoch wird nur ein Bruchteil der Anträge positiv beschieden.

Der Zugang zur Suche im Transparenzregister erfolgt gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden. Demnach haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Darüber hinaus kann die Einsicht in spezifische Eintragungen jedermann gewährt werden, sofern dieser im Einzelfall ein berechtigtes Interesse darlegt.

Ab wann ist die Einsichtnahme der Eintragungen möglich?

Seit dem 27.12.2017 ist eine Einsichtnahme möglich.

Gebühren

Für die Führung des Transparenzregisters wird von allen meldepflichten Vereinigungen eine Jahresgebühr erhoben. Grundlage bildet die Transparenzregistergebührenverordnung. Die TrGebV enthält auch Gebührentatbestände für individuell zurechenbare Leistungen wie die Einsichtnahme oder die Erstellung von Ausdrucken.

Sanktionen

Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verstoß gegen die oben genannten Pflichten sieht § 56 Absatz 1 Nr. 52 bis 56 GwG entsprechende Ordnungswidrigkeiten vor, die mit Geldbußen unterlegt werden können (§ 56 Abs. 2 ff. GwG). Das Bundesverwaltungsamt kann bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten Bußgelder in Höhe von 100.000 Euro verhängen. Bei schwerwiegenden Verstößen drohen Strafen bis zu einer Million Euro, in Sonderfällen sogar bis zu fünf Millionen Euro.

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