Mindesthonorare nach HOAI sind europarechtswidrig (EUGH)

Der EuGH hat mit Urteil vom 04.07.2019 abschließend entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze gegen europäisches Recht verstößt. Somit gibt es für Architekten und Ingenieure keine Möglichkeit mehr, die Mindest- und Höchstsätze einzuklagen.

Die weiteren Regelungen der HOAI, wie die Ermittlung des Honorars, die Leistungsbilder oder die Honorartabellen bleiben weiterhin wirksam. Gleiches gilt für vertragliche Vereinbarungen, die auf der Grundlage der HOAI geschlossen wurden.

 

Quelle

EUGH, Urteil vom 04.07.2019, C-377/17

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