Grunderwerbsteuer - Änderungen bei Share Deals (BMF)

Die seit Juni 2018 angekündigten Maßnahmen zur Eindämmung von nicht steuerpflichtigen Share-Deal-Modellen haben Gestalt angenommen durch den Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz 2019.

Die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfs lauten:

  1. Die bisher nur für Personengesellschaften geltende Haltefrist soll im Rahmen eines neu einzufügenden Absatzes § 1 Abs. 2b GrEStG-E auch auf Kapitalgesellschaften ausgeweitet werden.
  2. Die Beteiligungsschwelle für einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang sollen von bisher 95 % auf 90 % herabgesenkt werden.
  3. Die Haltefrist von Anteilen soll von fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Analog soll auch die Frist für Kapitalgesellschaften ebenfalls zehn Jahre betragen.
  4. Die Haltefristen beim Übergang auf bzw. von einer Gesamthand (§§ 5, 6 GrEStG) sollen von fünf auf zehn bzw. fünfzehn Jahre verlängert werden.

Die Verschärfungen sollen erstmals für Erwerbsvorgänge gelten, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht werden. Geplante Transaktionen können somit in diesem Jahr noch nach aktuell geltendem Recht durchgeführt werden. Einen besonderen Bestandsschutz gewährt § 23 GrEStG-E („Anwendungsvorschrift“) im neuen Abs. 18 bei Altgesellschaftern einer Personengesellschaft. Für diese gilt die vorteilhafte Fünfjahresfrist bis zum 31.12.2024 weiter, es sei denn, der Anteilseignerwechsel ist isoliert betrachtet – also ohne Berücksichtigung der Fünfjahresfrist nach neuem Recht (siehe oben Punkte 2 u. 3) – steuerbar. 

Beispiel

A hat 94 % der Anteile an seiner grundbesitzenden Personengesellschaft im Mai 2016 an B verkauft. Im Juni 2021 sollen – nach Ablauf der Fünfjahresfrist – die verbleibenden 6 % an C veräußert werden. Dieser Vorgang unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, da der bisherige § 1 Abs. 2a GrEStG (Beteiligungsschwelle 95 % und Haltefrist 5 Jahre) nicht gegeben ist. Die neue Regelung (Beteiligungsschwelle 90% und Haltefrist 10 Jahre) ist ebenfalls nicht anwendbar, da im Rahmen der geplanten Veräußerung im Juni 2021 isoliert betrachtet nicht mehr als 90 % der Anteile auf einen „Neugesellschafter“ übergehen. Würde hingegen B seine Anteile an C veräußern, würde das Transaktionsgeschäft nach neuem Recht grunderwerbsteuerpflichtig sein, da mehr als 90 % der Anteile auf einen Neugesellschafter übergehen. Nach bisheriger Rechtslage wäre der Vorgang steuerfrei.

Im Kleingedruckten der Anwendungsvorschrift § 23 finden sich in den neuen Absätzen 17-24 darüber hinaus besondere Vorschriften zur Weitergeltung des aktuellen Rechts über den 31.12.2019 hinaus. Damit sollen „Gestaltungsmissbräuche“ verhindert werden. Liegt zum 31.12.2019 eine Beteiligung von mindestens 90% vor, ist die erstmalige Aufstockung dieser Beteiligung auf mindestens 95 % grunderwerbsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 i. V. m. 23 Abs. 20 GrEStG-E).

Abwandlung Beispielsfall

Die Veräußerung der restlichen Beteiligung in Höhe von 6 % von A an B würde somit vor wie nach dem 31.12.2019 Grunderwerbsteuer auslösen, da dieser erstmals mehr als 95% der Anteile in seiner Hand vereinen würde.

Grunderwerbsteueranfällig sind auch Transaktionen, bei denen das Verpflichtungsgeschäft (sog. „Signing“) vor dem 31.12.2019 und der dingliche Übergang bzw. das Verfügungsgeschäft (sog. „Closing“) erst nach dem 31.12.2019 erfolgen (§ 23 Abs. 22 und 23 GrEStG-E). In diesen Fällen soll das Gesetz in seiner alten Fassung trotz Vertragsabschluss vor dem 31.12.2019 nur dann weiterhin anwendbar sein, soweit das Signing bereits vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag erfolgte und das Closing spätestens ein Jahr nach dessen Einbringung in den Bundestag.

 

Quelle

BMF

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