Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent: BMF erklärt erstmalige Festsetzungen für vorläufig (BMF)

Schon lange wird darüber diskutiert, ob die Zinsregelung in § 238 Abs.1 Abgabenordnung – sprich 0,5 Prozent pro Monat – in Zeiten von Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß ist.

Vor dem BVerfG ist dazu eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die die Zeiträume ab 2012 betrifft. Das BMF hat darauf reagiert. Es hat verfügt, dass sämtliche erstmaligen Festsetzungen von Zinsen vorläufig durchzuführen sind. Ein Einspruch ist damit nicht mehr notwendig.

 

Quelle

BMF, Schreiben vom 02.05.2019, Az. IV A 3 – S 0338/18/1000
BVerfG, Az. 1 BvR 2422/17

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