Umsatzsteuer - Der Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind eine Sonderform des Unternehmers. Der Kleinunternehmer stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung, auch nicht nach § 13b UStG, wenn der Kleinunternehmer der leistende Unternehmer ist. Es besteht allerdings auch kein Vorsteuerabzug für den Kleinunternehmer.

Man ist kraft Gesetzes ein Kleinunternehmer, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der tatsächliche Gesamtumsatz nicht mehr als 17.500 € ist und der geschätzte Gesamtumsatz für das laufende Jahr voraussichtlich die 50.000 € nicht überschreiten wird. Hier wird auf die Prognose abgezielt, die man zum 01. Januar des laufenden Jahres erstellt. In den Gesamtumsatz sind auch unentgeltliche Umsätze, zBsp aus der privaten PKW-Nutzung, mit einzubeziehen. Wenn am Ende des Jahres der tatsächliche Gesamtumsatz mehr als 50.000 €, so ist das unschädlich für die zum 01.Januar ermittelte Kleinunternehmer-Eigenschaft. Es müssen also nicht nachträglich die Rechnungen mit Umsatzsteuer geschrieben werden.

Schwierig ist es im Jahr der Gründung des Unternehmens: Da wird systemgerecht der voraussichtliche Gesamtumsatz bei Gründung hochgerechnet (Prognose im Zeitpunkt der Gründung) auf einen Jahreswert und dieser dann mit 17.500 € verglichen. Sollte diese Jahresprognose die 17.500 € nicht überschreiten, dann ist man ab dem Zeitpunkt der Gründung ein Kleinunternehmer. Sollte die Prognose die 17.500 € überschreiten, dann ist man von Beginn an Regelunternehmer und stellt Umsatzsteuer in Rechnung und hat grundsätzlich Vorsteuerabzug. Vorsicht ist geboten bei der unterjährigen Gründung, denn einige wenige Monat können zu großen Unterschieden führen.

Beispiel 1:

Ein Programmierer macht sich am 25. Oktober 2019 selbständig und erwartet Umsatzerlöse iHv 4.000 €. Dann sind die 4.000 € für 3 Monat auf 16.000 € als Jahreswert hochzurechnen. Die 16.000 € fiktiver Jahreswert übersteigen nicht die 17.500 €, also ist der Programmierer Kleinunternehmer von Beginn an und weist keine Umsatzsteuer aus, hat aber auch keinen Vorsteuerabzug. Sollte der tatsächliche Umsatz die 17.500 € übersteigen, so brauchen die Rechnungen nicht berichtigt zu werden.

Beispiel 2:

Ein Programmierer macht sich am 05-November 2019 selbständig und erwartet Umsatzerlöse iHv 4.000 €. Dann sind die 4.000 € für 2 Monate auf 24.000 € als Jahreswert hochzurechnen. Die 24.000 € fiktiver Jahreswert übersteigen die 17.500 €, also ist der Programmierer von Beginn an KEIN Kleinunternehmer, sondern Regelunternehmer. Er muss Umsatzsteuer ausweisen, hat aber Vorsteuerabzug. Sollte der tatsächliche Umsatz die 17.500 € nicht übersteigen, so bleibt es bei der Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer, da dies eine Prognose bei Gründung ist.

Wenn man kraft Gesetzes Kleinunternehmer ist, dann kann man hin zum Regelunternehmer optieren: Mann stellt dann Umsatzsteuer in Rechnung, hat aber auch Vorsteuerabzug. An diese Entscheidung ist man 5 Jahre gebunden. Der Verzicht auf den Kleinunternehmer macht insbesondere Sinn, wenn man Unternehmer als Kunden hat, die Vorsteuer ziehen dürfen. Wenn man hingegen Privatleute zu den Kunden zählt oder Unternehmer ohne Vorsteuerabzug, dann ist es grundsätzlich sinnvoll Kleinunternehmer zu bleiben.

Vereinbaren Sie mit uns einen Termin und wir beraten Sie gerne zu allen Möglichkeiten, die das Umsatzsteuergesetz bietet.

 

Quelle

§ 19 UStG, Abs. 1, 3, 4
UStAE; § 19

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