Zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen (BMF)

Das BMF hat zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen Stellung genommen.

Danach sind sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO durchzuführen.

Darüber hinaus erläutert das BMF die Vorgehensweise in folgenden Fällen:

  • geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen,
  • mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen,
  • Einspruchsfälle,
  • rechtshängige Fälle.

Aussetzung der Vollziehung unverändert nur auf Antrag

In Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung verweist das BMF auf sein Schreiben vom 14.12.2018: "Die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, wird auf Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 erweitert. Das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14.06.2018 - IV 3 - S 0465/18/1005-01.".

Das neue BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

 

Quelle

BMF, Schreiben v. 2.5.2019 - IV A 3 - S 0338/18/10002
BMF, Schreiben v. 14.12.2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01, BStBl I S. 1393

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