Umsatzsteuer - Aufteilung von Übernachtungs- und Frühstücksumsätzen im Hotelgewerbe (FG)

Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg zu Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels und zur Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit Unionsrecht:

  1. Frühstücksleistungen sind von der Steuerermäßigung für Übernachtungsleistungen ausgeschlossen.
  2. Bei einem Hotelbetrieb sind die Frühstücksleistungen keine selbstständigen Leistungen, sondern Nebenleistungen zu den an dieselben Kunden erbrachten Beherbergungsleistungen (entgegen Urteil des Sächsischen FG v. 14.12.2010, 3 K 1116/10).
  3. Das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar.
  4. Werden Übernachtungsleistungen ausschließlich zusammen mit Frühstücksleistungen angeboten, kann der Einzelverkaufspreis für die Übernachtungsleistung nicht im Wege der Subtraktion des Einzelverkaufspreises für ein Frühstück (an Nicht-Übernachtungsgäste) vom Gesamtpreis für die jeweilige Übernachtung mit Frühstück ermittelt werden.
  5. Eine schätzungsweise Aufteilung nach der Bruttomethode in einen Anteil der Frühstücksleistungen von 20% und der Übernachtungsleistungen von 80% ist nicht zu beanstanden.

 

Quelle

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16
EFG 2019, 294

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