Ausübung des Vorkaufsrechts in Berlin

Um Mietshäuser nicht dem freien Markt zu überlassen, üben Senat und Bezirke verstärkt ihr Vorkaufsrecht aus.

Zwischen den Jahren 2015 und Ende 2018 kaufte die Stadt in sechs Bezirken 32 Objekte in sozialen Erhaltungsgebieten. Ziel ist es, die soziale Mischung in den Quartieren zu erhalten. Es soll verhindert werden, dass Menschen mit geringeren Einkommen diese Quartiere verlassen müssen, weil sie sich die Miete nicht mehr leisten können.

Für die Hauskäufe gaben Land und Bezirke insgesamt rund 154 Millionen Euro aus, so die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Die mit Abstand meisten Käufe – nämlich 18 - wurden im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg abgewickelt. An zweiter Stelle steht Neukölln mit sechs Käufen.

Konzept der Senatsverwaltung

Interessante Details können dem „Konzept für die Nutzung vonVorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch in Berlin“ entnommen werden, welche die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und die Senatsverwaltung für Finanzen erstellt haben (Stand Juli 2017).

Rechtliche Grundlagen

Der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes anzeigen. Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde dem Antragsteller hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis entsprechend § 28 (1) BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.

Frist

Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden (§ 469 BGB).

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