Ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht mittels statistischer Annahmen nach der sog. EOP-Methode ermittelt werden (BFH)

EOP-Methode - Abkürzung für: "an der Ertragskraft orientierte Pachtwertfindung".

  1. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
  2. Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z.B. einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält.

 

Quelle

Bundesfinanzhof: Urteil vom 10.10.2018 – IX R 30/17

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