Geringfügige Beschäftigung der Ehefrau als Bürokraft mit Pkw-Nutzungsrecht steuerlich nicht anzuerkennen (FG)

Ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt ist, kann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn der Ehefrau als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird und das Anstellungsverhältnis auch sonst einem Fremdvergleich nicht standhält.

Der Kläger war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau, die Klägerin, als Bürokraft für 400 Euro monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten, eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten die Kläger den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers.

Das Finanzgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Zunächst entspreche die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen.

Auch die vereinbarte Vergütung sei nicht fremdüblich. Dies gelte insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse. Schließlich sei der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.

 

Quelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.11.2018, Az.: 2 K 156/18

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