Ab dem 01.01.2019 Arbeitsverträge von geringfügig Beschäftigten überprüfen und ggf. hinsichtlich Vergütung und Arbeitszeiten anpassen

Ab dem 01.01.2019 ist für die geringfügige Beschäftigung ein Vertrag notwendig.

Bei Fehlen einer arbeitsvertraglichen Regelung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gilt nach der Neureglung des §12 Abs. 2 S. 3 TzBfG nunmehr eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (Fiktion).

Aufgrund der Höhe des ab dem 01.01.2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 EUR pro Stunde würde damit automatisch die Minijob-Verdienstgrenze von 450 EUR pro Monat deutlich überschritten.

Daher ist es erforderlich, in den Arbeitsverträgen eine konkrete wöchentliche Arbeitszeit zu vereinbaren, um ab dem 01.01.2019 die neue gesetzliche Fiktion der Vereinbarung von 20 Stunden Wochenarbeitszeit auszuschließen.

Ansonsten sind erhebliche Nachzahlungen an die Sozialversicherung zu erwarten, bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.

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