Eigenmächtiger Spontanurlaub rechtfertigt Kündigung (LAG Düsseldorf)

Nimmt eine Arbeitnehmerin eigenmächtig Spontanurlaub und erscheint auch nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nicht im Betrieb, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. In einem solchen Fall liegt eine beharrliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vor.

Eigenmächtiger Spontanurlaub auf Mallorca

Die Klägerin war seit dem 01.08.2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten bei der Beklagten beschäftigt und in der Abteilung “Online Performance Management“ eingesetzt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium “BWL Management“, das sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Klägerin für Donnerstag und Freitag, den 22. und 23.06.2017, genehmigten Urlaub. Am Montag, den 26.06.2017, erschien sie nicht im Betrieb, schickte aber im Laufe des Tages eine E-Mail mit dem Betreff “Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte entschuldigend mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken.

Ordentliche Kündigung durch Arbeitgeberin

Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Der Vorgesetzte teilte per E-Mail mit, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei und bot ihr an, in der nächsten Woche frei zu nehmen. Am nächsten Tag (Dienstag, der 27.06.2017) antwortete die Klägerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestehe, ins Büro zu kommen. Auch am kommenden Montag erschien die Klägerin nicht. Die Beklagte sprach daraufhin eine fristgerechte Kündigung aus. Das Arbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Die Klägerin legte Berufung ein.

Vertragliche Pflicht zu Arbeit beharrlich verletzt

Das LAG weist darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Es führt aus, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben sei. Spätestens ab dem Dienstag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Dem Sachvortrag der Klägerin lasse sich nicht hinreichend konkret entnehmen, dass der Vorgesetzte der kurzfristigen Verlängerung des Urlaubs vorher zugestimmt habe. Im Übrigen seien gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass es diese Vorabstimmung nicht gegeben habe, von der Klägerin keine durchgreifenden Rügen erhoben worden.

Abmahnung war entbehrlich

Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zulasten der Klägerin aus. Lediglich in formeller Hinsicht sei zu fragen, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die Arbeitgeberin diesem mitgeteilt hatte, dass die in der Woche anstehenden Arbeiten nicht erledigt worden seien. Der Vorgesetzte hatte die Arbeiten zumindest teilweise selbst erledigt. Andererseits war der Betriebsratsvorsitzende in die Gespräche mit der Klägerin eingebunden. Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise haben die Parteien sich laut LAG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum und darauf verständigt, dass die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis erteilt und eine Abfindung von 4.000 Euro zahlt, was einem knappen Gehalt der Klägerin entspricht.

 

Quelle

LAG Düsseldorf , Urteil vom 11.07.2018 - 8 Sa 87/18

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