Erneuerung von Silikonfugen fällt nicht unter die Kleinreparaturklausel (AG)

Streit gibt es aber immer wieder darum, was unter die Kleinreparaturklausel fällt. Silikonfugen nicht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding hervor.

Silikonfugen finden sich in fast jeder Wohnung. Mit der Zeit müssen diese erneuert werden, um Schimmel vorzubeugen. Eine solche Erneuerung fällt nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin-Wedding nicht unter die Kleinreparaturklausel. Silikonfugen sind nach Auffassung der Berliner Richter keine dem Mieter zugänglichen Installationsgegenstände dar.

In dem Streitfall wollte eine Vermieterin nach dem Auszug des Mieters einen Teil der Mietkaution einbehalten, weil die Silikonfugen erneuert werden mussten. Die Kosten hierfür lagen bei etwa 60 Euro. Die Vermieterin begründete dies damit, dass solche die Arbeiten unter die Kleinreparaturklausel fallen würden und somit Aufgabe des Mieters seien. Dagegen hatten die Mieter geklagt.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding stellte sich auf die Seite der Mieter. Nach der Kleinreparaturklausel seien Mieter nur verpflichtet, die Kosten kleinerer Reparaturen zu tragen, wenn die Schäden Installationsgegenständen auftreten, die dem Mieter zugänglichen sind. Silikonfugen würden hierzu nicht zählen.

 

Quelle

Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 25.10.2011, Az. 20 C 191/11

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