Handel mit Bitcoins auf der privaten Vermögenssphäre (FinMin)

An das FinMin. Hamburg ist die Frage herangetragen worden, wie Gewinne (oder Verluste) aus der Veräußerung von Bitcoins ertragsteuerlich zu behandeln sind.

Hierzu führt das FinMin Hamburg weiter aus:

Bei der Kryptowährung Bitcoin handelt es sich um eine unregulierte und von staatlichen Institutionen und Kreditinstituten unabhängige „Ersatzwährung“, die starken Kursschwankungen unterliegt. Der Kurs richtet sich allein nach Angebot und Nachfrage, daher stellen Bitcoins auch Spekulationsobjekte dar und bei einem Kurssturz drohen hohe finanzielle Verluste. Die virtuelle Währung Bitcoin unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin und ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, denn es fehlt an einer Annahmepflicht. Bitcoins werden permanent neu generiert, bis maximal 21 Mio. Bitcoins vorhanden sind.

Erwerb und Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen

Der Gewinn (oder) Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung der Bitcoins innerhalb eines Jahres stattfand (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.

Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel

Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (s.o.).

Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als Veräußerungspreis anzusetzen; die Durchschnittswertmethode ist nicht anzuwenden.

Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis abzuziehen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo- Methode Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden.

 

Quelle

FinMin Hamburg v. 11.12.2017 - S 2256 - 2017/003-52

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