Umsatzsteuer - Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (BMF)

Das BMF ändert den Abschnitt 3a.3 UStAE über den Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG

Folgende Abschnitte werden geändert:

  • Abschn. 3a.3 Abs. 7 UStAE
  • Abschn. 3a.3 Abs. 9 UStAE,
    u.a. wird Abschn. 3a.3 Abs. 9 Nr. 9 angefügt:
    sonstige Leistungen juristischer Art im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen sowie mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), selbst wenn die zugrunde liegende Transaktion, die zur rechtlichen Veränderung an dem Grundstück führt, letztendlich nicht stattfindet. Zu den bestimmten Rechten an Grundstücken zählen z.B. das Miet- und Pachtrecht. Die Erbringung sonstiger Leistungen juristischer Art ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Erforderlich ist jedoch, dass die Dienstleistung mit einer zumindest beabsichtigten Veränderung des rechtlichen Status des Grundstücks zusammenhängt. Zu den sonstigen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 4 zählen z.B.:
    • das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder den Kauf eines Grundstücks und das Verhandeln der Vertragsbedingungen sowie damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (z.B. Finanzierungsberatung, Erstellung einer Due Diligence), sofern diese als unselbständige Nebenleistungen anzusehen sind;
    • die sonstigen Leistungen der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind, unabhängig davon, ob sie zwingend einer notariellen Beurkundung bedürfen;
    • die Beratung hinsichtlich einer Steuerklausel in einem Grundstücksübertragungsvertrag;
    • das Aufsetzen und Verhandeln der Vertragsbedingungen eines sale-and-lease-back-Vertrags über ein Grundstück oder einen Grundstücksteil sowie damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (z.B. Finanzierungsberatung), sofern diese als unselbständige Nebenleistungen anzusehen sind;
    • das Aufsetzen und Verhandeln von Miet- und Pachtverträgen über ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil;
    • die rechtliche Prüfung bestehender Miet- oder Pachtverträge im Hinblick auf den Eigentümerwechsel im Rahmen einer Grundstücksübertragung.“
  • Abschn. 3a.3 Abs. 10 Nr. 4 und Nr. 7 UStAE

Hinweis

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

 

Quelle

BMF online
BMF, Schreiben v. 05.12.2017 - III C 3 - S 7117-a/16/10001

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