Ab 01.07.2017 gilt die neue Pfändungstabelle

Der unpfändbare Grundbetrag ist von 1.073,88 auf 1.133,80 EUR monatlich gestiegen.

Müssen Schuldner Unterhalt zahlen, erhöht sich der unpfändbare Betrag entsprechend der Unterhaltsberechtigten. Beispielsweise darf bei einer Unterhaltspflicht für eine Person ein zusätzlicher Betrag von 426,71 EUR monatlich (bis 30.06.2017: 404,16 EUR) nicht gepfändet werden, für die zweite bis fünfte Person jeweils zusätzlich 237,73 EUR monatlich (bis 30.06.2017: 225,17 EUR).

Die weiteren Beträge finden Sie in der Tabelle über die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Sie wurde mit der Bekanntmachung vom 28.03.2017 im Bundesgesetzblatt vom 07.04.17 BGBl. Teil I Nr. 18 zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung neu gefasst. Außerdem können Sie die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens mit dem Pfändungsfreibetragsrechner des Justizportals NRW ermitteln.

 

Quelle

§ 850c und § 850f der Zivilprozessordnung

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