Umsatzsteuer: Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen (BFH)

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat.

 

Quelle

BFH, Urteil vom 23.02.2017, V R 37/15

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