Bausparkassen: Unwirksamkeit von Kontogebührenklauseln (BGH)

Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung

"Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)"

sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung

"Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 €."

sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Quelle

BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 3 Satz 1 Bl Cb
UKlaG §§ 1 , 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

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