Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung ist baugenehmigungspflichtig (OVG)

Mit Beschluss vom 30.05.2016 hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg entschieden, dass die dauerhafte Nutzung einer Wohnung in einem Gebäude, für das eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt, als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis eine Nutzungsänderung darstellt, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Beschwerde einer Eigentümerin gegen die Untersagung der Nutzung ihrer Wohnung als Ferienwohnung durch das Bezirksamt Pankow wurde daher zurückgewiesen und ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin damit bestätigt. Die Eigentümerin hatte ihre Wohnung in einem als Wohngebäude genehmigten Haus in Berlin – Prenzlauer Berg über Internetportale vermarktet und dauerhaft als Ferienwohnung vermietet.
Der Beschluss beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass die dauerhafte Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung für einen ständig wechselnden Personenkreis planungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart ist, die sich von der auf Dauer angelegten allgemeinen Wohnnutzung unterscheidet. Für die damit vorliegende Nutzungsänderung muss eine Baugenehmigung eingeholt werden. Ob die Bauaufsichtsbehörde gegen die ungenehmigt geänderte Nutzung einschreitet, steht in ihrem Ermessen. Grundsätzlich rechtfertigt bereits die formelle Illegalität der Ferienwohnungsnutzung eine Nutzungsuntersagung. Es muss regelmäßig in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ob die Ferienwohnnutzung an einem konkreten Standort planungsrechtlich zulässig ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Quelle

Pressemitteilung vom 02.06.2016
Beschluss des 10. Senats vom 30.05.2016 – OVG 10 S 34.15 –

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