Der Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens ist in Zeiten der Fahruntüchtigkeit nicht als Arbeitslohn zu erfassen (FG)

Sachverhalt

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde für das Streitjahr 2014 zunächst nach der sog. 1 %-Regelung mit 433 €/Monat versteuert. Der Kläger machte geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 € (5 Monate à 433 €) zu kürzen sei, da er den Firmenwagen aufgrund eines Hirnschlags für fünf Monate nicht habe nutzen dürfen. Das ärztliche Fahrverbot sei erst am 29.07.2014 durch eine Fahrschule aufgehoben worden. Für die Zeit des Fahrverbotes sein ihm kein Vorteil entstanden. Auch sei das Fahrzeug nicht von Dritten genutzt worden.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus

  • Für die Monate März bis Juni 2014 ist kein Nutzungsvorteil des Klägers zu erfassen.
  • Zwar ist es nach der neueren Rechtsprechung des BFH für die Besteuerung des Nutzungsvorteils grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch einen Gegenbeweis zu entkräften vermag (vgl. BFH, Urteil vom 21.03.2013 - VI R 26/10).
  • Damit ist jedoch - wie sich aus der BFH-Entscheidung ergibt - der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige belastbar behauptet, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben.
  • Nicht gemeint sind dagegen Situationen, in denen „der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist“ (Zitat aus VI R 26/10, s.o.).
  • Vorliegend lässt sich bis zum 29.07.2014 nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Kläger aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahruntüchtig gewesen ist, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bis dahin auch nicht nutzen durfte, und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke.
  • Die Befugnis des Klägers, den Wagen zu nutzen, ist vollständig entfallen. Dritte sind zur privaten Nutzung ebenfalls nicht befugt gewesen. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine vertragswidrige Nutzung stattgefunden hat.

Hinweis

Für die Monate Februar und Juli war dagegen nach Auffassung der Richter ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag am 23.02.2014 und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29.07.2014 uneingeschränkt nutzen konnte. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt nach der herrschenden Meinung nicht in Betracht (zum Streitstand s. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 - 6 K 2540/14).

 

Quelle

FG Düsseldorf, Newsletter März 2017
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017 - 10 K 1932/16 E

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