Spekulationsgewinn - Ausnahmeregelung für Ferienwohnung? (FG)

Profitieren Eigentümer einer Ferienwohnung/-hauses , die die Wohnung selbst nutzen, von der Spekulationssteuer-Befreiungsregelung in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG? Müssen sie den Veräußerungsgewinn versteuern, wenn sie die Ferienwohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkaufen? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.

Verkaufen Sie eine Immobilie, die zwischen Kauf und Verkauf ausschließlich eigenen Wohnzwecken diente oder im Jahr des Verkaufs und in beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, müssen Sie den Verkaufserlös nicht versteuern. Das FG Köln ist aber der Meinung, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn eine Immobilie im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte genutzt wird. Dann nutzt selbst der Umstand nichts, dass die Ferienwohnung gar nicht vermietet, sondern ausschließlich privat genutzt wurde.

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Betroffene Steuerzahler sollten gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

Quelle

§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
FG Köln, Urteil vom 18.10.2016, Az. 8 K 3825/11
BFH, Az. IX R 37/16

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