Nach Ablauf der in Sachen "Erbschaftsteuer" gesetzten Frist zur Neuregelung soll das Normenkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung (BVerfG)

Mit Urteil 1 BvL 21/12 vom 17.12.2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen (vgl. Pressemitteilung Nr. 116/2014 vom 17.12.2014).

Zwar gelten die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fort. Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis heute nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12.07.2016 mitgeteilt, dass der Erste Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.

 

Quelle

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.07.2016, DATEV Nachrichten Steuern

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