Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer - lohnsteuerlich und umsatzsteuerlich

Viele Arbeitnehmer kommen mit dem eigenen Auto zur Arbeit. Arbeitgeber überlassen daher nicht selten ihren Arbeitnehmern Parkplätze, entweder kostenfrei oder zu einem verbilligten Preis. Es gibt allerdings Unterschiede in der lohnsteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Behandlung.

Lohnsteuerliche Behandlung

Stellt der Arbeitgeber für das Abstellen von Fahrzeugen der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Parkplätze unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, so handelt es sich um Leistungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt.

Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gehören nicht zum Arbeitslohn und sind somit nicht zu versteuern.

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Parkplätze von einem Dritten anmietet und sie seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt überlässt.

FG Köln 2006: Überlassung ist Arbeitslohn

Das Finanzgericht (FG) Köln hatte mit Urteil vom 15. März 2006 zum Aktenzeichen Az. 11 K 5680/04 bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer grundsätzlich steuerpflichtigem Arbeitslohn angenommen. Eine Ausnahme sollte aber wegen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht bei der Parkplatzgestellung an behinderte Arbeitnehmer gelten.

Finanzverwaltung: Kein Arbeitslohn

Die Finanzverwaltung hat aufgrund dieses Urteils beschlossen, dass vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Parkplätze generell nicht zum Arbeitslohn zählen und damit nicht zu besteuern sind.

Beispiel: Der Arbeitgeber mietet für seine Arbeitnehmer in einer öffentlich zugänglichen Parkgarage Stellplätze für deren private Pkws an. Die Stellplätze stehen den Arbeitnehmern ständig zur Verfügung. Der übliche Preis für einen solchen Stellplatz beträgt monatlich 70 Euro. Die Arbeitnehmer brauchen keine Zahlung an den Arbeitgeber erbringen. Der sich für den einzelnen Arbeitnehmer aus der Parkplatzgestellung ergebende Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Mietet der Arbeitnehmer hingegen den Parkplatz selbst an und ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar die Parkgebühren, liegt immer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Beispiel: Der Arbeitnehmer mietet den Tiefgaragenplatz selbst an und der Arbeitgeber erstattet ihm den Betrag von 70 Euro monatlich. Bei der Erstattung des Arbeitgebers handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Pauschalbesteuerung mit 15 Prozent kommt nicht in Betracht, weil die Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und nicht gesondert als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Achtung: Parkgebühren, die vom Arbeitgeber als Reisenebenkosten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten erstattet werden, sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ist zu unterscheiden, ob der Parkplatz unentgeltlich oder entgeltlich, wenn auch verbilligt, zur Verfügung gestellt wird.

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Parkplatzes/Stellplatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall ebenfalls von einer Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus. Außerdem kann der Arbeitgeber aus der Eingangsrechnung die Vorsteuer ziehen.

Tipp: Überlässt der Arbeitgeber den Parkplatz unentgeltlich, ist zu unterscheiden, ob die Überlassung/Leistung unternehmensfremden Zwecken (Privatbedarf des Arbeitnehmers) oder unternehmenseigenen Interessen (überwiegendes Interesse des Arbeitgebers) dient. Werden in erster Linie Interessen der Arbeitnehmer erfüllt, ist die unentgeltliche Überlassung des Parkplatzes steuerbar und damit umsatzsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber ist aus der Anmietung des Tiefgaragenstellplatzes grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

BFH: Entgeltliche Überlassung ist steuerbare Leistung

Überlässt der Arbeitgeber hingegen den Parkplatz entgeltlich, tritt Umsatzsteuerpflicht ein. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 zum Aktenzeichen V R 63/14 Stellung genommen.

Sachverhalt: Der Arbeitgeber in der Rechtsform einer GmbH hatte für die eigenen Angestellten Parkraum in einem benachbarten Parkhaus angemietet. Für jeden angemieteten Parkplatz zahlte sie an den Parkhausbetreiber 55 Euro pro Monat. Die Mitarbeiter waren nur parkberechtigt, wenn sie sich - auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung - an den Parkraumkosten mit 27 Euro monatlich beteiligten. Die Zahlungen behielt der Arbeitgeber unmittelbar vom jeweiligen Gehalt ein. Der Arbeitgeber bezweckte damit einen ungestörten Betriebsablauf, da die Mitarbeiter nach der Rückkehr von Auswärtsterminen regelmäßig Schwierigkeiten hatten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden.

Der Arbeitgeber unterwarf die Mitarbeiterzahlungen nicht der Umsatzsteuer. Er war der Meinung, dass die Überlassung der Parkplätze im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse stand und damit nicht steuerbar sei. Das Finanzamt war der Ansicht, der Arbeitgeber habe mit der Parkraumüberlassung eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht. Der Leistungscharakter sei nicht aufgrund eines überwiegend betrieblichen Interesses entfallen. Es forderte somit Umsatzsteuer nach. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht.

Entscheidung

Die Richter sind der Auffassung, dass der Arbeitgeber den Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen hat. Der Leistungstatbestand (Lieferungen und sonstige Leistungen,
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) ist weit auszulegen. Erforderlich ist lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann.

Unerheblich ist, so die Richter, dass die Leistungen (überwiegend) zu unternehmerischen Zwecken erbracht wurden. Für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung kommt es darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, so dass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (und damit unternehmenseigenen Interessen) dient.

Diese Differenzierung, so die Richter, betrifft ausschließlich unentgeltliche Leistungen. Eine vergleichbare Unterscheidung ergibt sich aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) für entgeltliche Leistungen nicht. Diese sind in beiden Fällen steuerbar.

Bei einer entgeltlichen Leistung entfällt der umsatzsteuerliche Leistungscharakter nicht dadurch, dass die Ausführung dieser Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Aus diesem Grund sind die Richter der Ansicht, dass die verbilligte Parkraumüberlassung an die Angestellten steuerbar ist. Entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie - wie hier - verbilligt erbracht werden. Diese unterliegen der Umsatzsteuer.

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt, d. h. alles was der Arbeitnehmer aufwendet, um die Leistung (Parkraumbenutzung) zu erhalten (§ 10 Abs. 1 UStG). Da die Arbeitnehmer mit 27 Euro im Monat rund die Hälfte der tatsächlichen Ausgaben des Arbeitgebers (55 Euro monatlich) zahlten, bejahten die Richter den Entgeltcharakter. Anders könnte es gesehen werden, wenn lediglich ein symbolischer Betrag entrichtet wird.

Dient die Leistung einem privaten Bedarf des Arbeitnehmers, findet die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG) Anwendung. Diesen nahmen die Richter aber nicht an. Der betriebliche Zweck lag hier in der Vermeidung von Arbeitszeitverlust durch Parkplatzsuche nach Rückkehr von Auswärtsterminen. Dieser Zweck überlagerte die privaten Belange der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber berief sich auf Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE. Danach ist das Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände bei Überwiegen des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht steuerbar.

Diese Aussage bezieht sich jedoch ausschließlich auf unentgeltliche Leistungen, nicht auf Leistungen gegen ein verbilligtes Entgelt. Denn nach dem in Abschn. 1.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE vorangestellten Grundsatz sind Leistungen steuerbar, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses gegen verbilligtes Entgelt ausführt. Die Abs. 2 bis 4 betreffen sodann (ausschließlich) unentgeltliche Arbeitgeberleistungen.

Praxishinweis: Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Parkplatz/Stellplatz und verlangt ein Entgelt dafür, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige entgeltliche Leistung. Aus der fehlenden Lohnsteuerpflicht einer unentgeltlichen Überlassung des Parkplatzes kann man keinen Rückschluss auf die umsatzsteuerliche Behandlung einer verbilligten Gestellung ziehen. Ob es sich um eine nicht umsatzsteuerpflichtige Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt, ist nur bei unentgeltlichen, nicht aber bei entgeltlichen Leistungen (wenn auch verbilligt) von Bedeutung.

 

Quelle

FG Köln, Urteil vom 15.03.2006,  11 K 5680/04
BFH, Urteil vom 14.01.2016, V R 63/14
IHK Berlin

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu