Sonder-AfA zur Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen (Bundeskabinett)

Die Bundesregierung hat am 03.02.2016 den Entwurf für das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. („Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“). Steuerungs- bzw. Förderinstrument ist eine zeitlich befristete Sonderabschreibung (Sonder-AfA – neuer § 7b EStG).

Zielstellung

Das Ziel der Maßnahme ist es, möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen anzuregen, die dem sozialen Wohnungsmarkt insbesondere in Gebieten mit einer angespannten Wohnungslage zur Verfügung stehen.

Der Fokus der Maßnahme liegt auf der Errichtung neuer Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard bedürfen keiner steuerlichen Förderung und werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen. Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden.

  • Neuer § 7b EStG
    Die Sonder-AfA ist in einem neuen § 7b EStG geregelt;
  • Höhe der Sonder-AfA
    zusätzliche Abschreibung in Höhe von 29% (im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauf folgenden Jahr bis zu zehn Prozent, im dritten Jahr bis zu neun Prozent), also in den ersten drei Jahren
  • Berücksichtigung regionaler Wohnungsmärkte
    nur für Gebiete, die laut der Wohngeldverordnung die Mietenstufen IV bis VI (Mietniveau mindestens 5% über dem Bundesdurchschnitt) aufweisen, als auch solche, in denen die Landesregierungen eine Mietpreisbremse (§ 556d BGB) oder eine Kappungsgrenze für Mieterhöhungen (§ 558 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB) erlassen hat.
  • Quadratmeter Wohnfläche maximal 3.000 Euro
    gefördert werden Bau und Kauf nur, wenn der Kaufpreis oder die Baukosten maximal 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen, allerdings können maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche steuerlich geltend gemacht werden.
  • Nur Wohnflächen werden gefördert
    Förderfähig sind nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die anteilig auf die Fläche entfallen, die zu Wohnzwecken verwendet werden. Damit werden die Gebäudeteile von der Förderung ausgeschlossen, die z. B. betrieblich genutzt werden.
  • Gebäude muss neu sein
    Eine Sonder-AfA kommt zudem nur in Betracht, wenn das Gebäude neu hergestellt oder als neues Gebäude angeschafft werden. Ein Gebäude ist zum Zeitpunkt der Anschaffung neu, wenn es bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.
  • Bauantrag
    Die Förderung kann für Gebäude beantragt werden, deren Bauantrag vom 01.01.2016 bis spätestens 31.12.2018 gestellt wird.
  • Fertigstellung
    Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es für die Inanspruchnahme der Sonder-AfA nicht an. Allerdings kann die Sonder-AfA erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen.
  • Sonder-AfA letzmalig im Jahr 2022
    Dass es die Regierung eilig hat, kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Sonder-AfaAletztmalig im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden kann. Um in den Genuss der vollen Sonder-AfA zu kommen, muss ein Gebäude also spätestens am 01.01.2020 fertiggestellt sein.
  • 10-Jahres-Verwendungsfrist
    Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre nach Fertigstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt dazu, dass die Sonder-AfA rückwirkend versagt wird und Steuern nachgezahlt werden müssen.
  • Gesetzgebungsverfahren
    Das Gesetzgebungsverfahren (Bundestag und Bundesrat) soll auf den Weg gebracht werden, allerdings sollen die Eckdaten bereits mit den Ländern abgestimmt sein. Die Neuregelung unterliegt jedoch dem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission.

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