Achtung, gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei durchlaufenden Krediten (FG)

Zinsen für durchlaufende Kredite sind nach Auffassung des FG Hamburg dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG hinzuzurechnen. Die Zinsen für durchlaufende Kredite von der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. auszunehmen, entspricht danach nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Für die Praxis wäre die Folge, dass die Gewerbesteuer aufgrund der Hinzurechnung und der Steuerbelastung bei Vertragsabschluss einkalkuliert werden sollte, d. h. eine Weiterberechnung 1:1 zu überprüfen wäre.

Das Finanzgericht hat damit die Linie der Finanzverwaltung gestützt. Nach dem gleichlautenden Ländererlass vom 2.7.12 (BStBl I 12, 654 Rn. 11) liegt nach der Gesetzesänderung bei einem Unternehmen, das einen Kredit aufgenommen und weitergeleitet hat, ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand nach § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. vor. In der Literatur wird dagegen teilweise eine teleologische Reduktion von § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. für geboten gehalten (Köster in Lenski, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. a Rn 70; Bunzeck in Deloitte, GewStG, § 8 Nr. 1a GewStG Rn. 18, Ott, StuB 08, 705). Die Rechtsfrage ist nicht geklärt, da zu der Frage der Hochrechnung von Zinsen für durchlaufende Kredite nach der Neufassung des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. bislang noch keine Rechtsprechung vorliegt. Betroffene Gewerbesteuermessbetragsbescheide sollten daher unbedingt offengehalten werden.

 

Quelle

FG Hamburg 15.4.16, 3 K 145/15; Rev. BFH: I R 39/16

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